Gemeinsamer Hauskauf ohne Trauschein - das sollten Sie beachten
Eine Hochzeit, das eigene Haus und Kinder - das, was früher ganz normal war, ist es aber heute häufig nicht mehr. Immer häufiger entscheiden sich Paare trotz jahrelanger Partnerschaft, dass sie auch ohne den Trauschein glücklich zusammenleben können. Doch auch wenn kein Trauschein vorhanden ist, wünschen sich dennoch viele ein gemeinsames Eigenheim, in dem Sie gemütlich, unabhängig und ruhig ihr Leben leben können.
Doch entscheiden Sie sich dazu, ein gemeinsames Haus zu kaufen, ohne verheiratet zu sein, sollten Sie sich eingehend informieren, denn es gelten dabei zum Teil andere Regeln als bei Paaren, die verheiratet sind.
blueHOMES hat sich diesem komplexen Thema im Folgenden einmal angenommen und möchte Ihnen kurz erläutern, auf was es bei dem gemeinsamen Hauskauf ohne Trauschein ankommt.
Der Hauskauf ohne Trauschein - Die wichtigsten Informationen kurz zusammengefasst
- Wer ist der Eigentümer der Immobilie?
Bevor Sie sich als unverheiratetes Paar für den Kauf einer Immobilie entscheiden, sollten Sie sich dessen bewusst sein, dass laut deutschem Gesetz, nur derjenige Eigentümer der Immobilie ist, der im Grundbuch eingetragen ist. Nur dieser hat Rechte daran. Das wird besonders dann kompliziert, wenn es zu einer Trennung der unverheirateten Paare kommt, denn hier gibt es von gesetzlicher Seite her keine Regeln, die über die Aufteilung des Vermögens entscheiden. Verstärkt wird dieses Problem, wenn die Partner unterschiedlichen finanziellen Anteil an der Immobilie haben. Meist bestehen Banken, die eine Immobilie für ein unverheiratetes Paar finanzieren, darauf, dass beide Partner im Kreditvertrag eingetragen werden. Zieht ein Partner nach einer Trennung aus dem Haus aus, ist es für ihn meist nahezu unmöglich, aus dem Kreditvertrag herauszukommen. Er zahlt also weiter die Schulden aus dem Hauskauf ab, obwohl er nicht mehr in dem Haus lebt.
Diese kniffelige, finanzielle Frage sollten Sie daher vorab in einem sogenannten Partnerschaftsvertrag festhalten. In diesem notariell beglaubigten Vertrag können Sie alle Eventualitäten und die dafür vorgesehenen Lösungen festhalten und wissen somit von vorneherein auf was Sie sich einlassen und was in welchem Falle auf Sie zukommt. - Was geschieht mit der Immobilie, wenn einer der Eigentümer verstirbt?
Das ist ein äußerst komplizierter Fall, wenn die Eigentümer der Immobilie nicht verheiratet sind. Grund hierfür ist, dass laut Gesetz die gesetzliche Erbfolge in diesem Fall greift. Der überlebende, unverheiratete Partner schaut dabei leider in die Röhre und muss zusehen, wie das gemeinsame Eigentum an ihren neuen Besitzer übergeht. Bestenfalls geht es dann an die gemeinsamen Kinder, allerdings kann es auch an Kinder aus einer früheren Beziehung oder an die Eltern des/der Verstorbenen gehen. Daher ist es zwingend erforderlich, in einem Testament festzuhalten, an wen Sie die Immobilie im schlimmsten Fall vererben. Beachten Sie allerdings, dass die Erbschaftssteuer bei unverheirateten Paaren sehr hoch ausfallen kann.
Ist kein Testament hinterlegt, kann es dazu führen, dass der Teil der Immobilie an die Erben geht, der hinterbliebene Partner allerdings für die Lasten der Immobilie aufkommen und, um weiterhin im Haus wohnen zu können, die Erben ausbezahlen muss. Dies kann eine enorme, finanzielle Belastung darstellen. Daher sollte diesem Zustand mit einem entsprechenden Testament vorgebeugt werden.
(veröffentlicht am: 10.01.2022 )
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