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Entfernen von Büschen und Pflanzen bei Mietende

Endet ein Mietverhältnis ist der Mieter nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat. Eine Einrichtung im Sinne des BGB sind Gegenstände, die mit der Mietsache verbunden und der Mietsache dienlich sind. Nach der Entfernung muss der Gegenstand für den Mieter weiterhin von eigenem Wert sein. Dies kann auf eingepflanzte Pflanzen im Mietergarten zutreffen.
Ferner ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Dies bedeutet, dass die Mietsache im Zustand zurückgegeben werden muss, der im Mietvertrag vereinbart wurde; was i.d.R. der Fall ist. Wenn also im Mietvertrag vereinbart ist, dass die Mietsache in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden muss, gilt dies.
Anders verhält es sich, wenn z.B. Büsche durch das Einpflanzen in den Garten in das Eigentum des Vermieters übergegangen sind. Dies trifft dann zu, wenn die Pflanzen auf unbestimmte Zeit eingepflanzt wurden und nach mehreren Jahren nicht mehr ohne erhebliche Komplikationen und Gefahr für ihren Bestand entfernt werden können. In einem solchen Fall werden die Pflanzen zu wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks und gehen damit in das Eigentum des Vermieters über. Das kann beispielsweise bei einer gepflanzten Hecke der Fall sein.
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