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Energetische Gebäudesanierung – Energieberater haftet bei Falschberatung

In dem Fall aus der Praxis hatte sich ein Ehepaar dazu entschlossen, ihr Mehrfamilienhaus energetisch sanieren zu lassen und wollte dafür möglichst auch Fördermittel der Kreditanstalt für Wiederaufbau („KfW“) erhalten. Sie ließen sich dahingehend von einem Architekten beraten, der auch Leistungen im Bereich der Energieberatung anbot. Dieser empfahl, das Objekt in Wohnungseigentum umzuwandeln, da dies eine Voraussetzung für die Gewährung von KfW-Fördermitteln im Rahmen des Programms „Energieeffizient Sanieren“ ist. Entsprechend der Beratung des Architekten stellte das Ehepaar den Antrag auf die Fördermittel noch bevor die Umwandlung des Hauses in Wohnungseigentum vollzogen war. Nachdem die Sanierungsarbeiten durchgeführt und die Umwandlung in Wohnungseigentum abgeschlossen waren, rief das Ehepaar die Fördermittel ab. Die KfW verweigerte jedoch die Auszahlung, da nach den Förderbedingungen nur Eigentümer von bestehenden Eigentumswohnungen antragsberechtigt sind. Eine Umwandlung in Wohnungseigentum erst nach Antragstellung genügt dagegen nicht. Die nun entgangenen Vorteile verlangten die Eigentümer von dem Architekten ersetzt.
Die Richter entschieden zuungunsten des Architekten. Da die Information über die Voraussetzungen für die KfW-Förderung der geplanten Maßnahme unzureichend war, hatte er seine Schutzpflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt. Hätten die Eheleute den Antrag erst nach der Umwandlung in Wohnungseigentum gestellt, hätten sie die Fördermittel erhalten. Den daraus entstandenen Schaden musste der Architekt erstatten.
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