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Fristlose Kündigung bei unbefugter Gebrauchsüberlassung der Wohnung
Ein zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags berechtigender wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache unbefugt einem Dritten überlässt (Gebrauchsüberlassung) und diese unbefugte Gebrauchsüberlassung trotz Abhilfefrist nicht beendet. Eine Gebrauchsüberlassung liegt vor, wenn ein Dritter aufgrund einer Vereinbarung mit dem Mieter ein selbstständiges Besitzrecht in der Form an der Wohnung erhält, dass er diese unter Ausschluss des Mieters nutzen darf. Eine Gebrauchsüberlassung ist aber auch bereits dann anzunehmen, wenn der Mieter dritte Personen für längere Zeit in die Wohnung so aufnimmt, dass der Dritte das Recht haben soll, die gesamte Wohnung neben oder zusammen mit dem Mieter zu nutzen.
In Abgrenzung hierzu ist bloßer Besucher, wer den Mieter aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen aufsucht und sich in dessen Wohnung für eine vorübergehende Zeit aufhält, ohne hierfür ein Entgelt zu entrichten. Ab einem Aufenthalt von vier bis sechs Wochen wird jedoch vermutet, dass hier kein bloßer Besuch vorliegt, sondern die Aufnahme des Dritten auf Dauer angelegt ist.
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