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Keine Hinweispflicht des Vermieters auf erhöhtes Lüftungserfordernis
Der Mieter einer Wohnung kann erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Dabei sind insbesondere das Alter, die Ausstattung und die Art des Gebäudes, aber auch die Höhe der Miete und eine eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen. Wenn spezifische Anforderungen durch technische Normen vorgegeben sind, ist die Erfüllung dieser Normen verpflichtend. Dabei ist grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen. Steht daher der bauliche Zustand einer Wohnung im Einklang mit den im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes maßgeblichen Normen, ist das Gebäude nach den damaligen Regeln der Baukunst errichtet worden und damit mangelfrei. Erst später in Kraft getretene DIN-Vorschriften können für die Beurteilung eines Mangels der Wohnung hingegen nicht herangezogen werden. Die Richter des Landgerichts Hanau entschieden, dass bei Einbau neuer Fenster vor Abschluss des Mietvertrags der Vermieter den Mieter nicht auf die Notwendigkeit eines erhöhten Lüftungsverhaltens hinweisen muss. Das wird jedoch anders beurteilt, wenn der Vermieter die Fenster in einem laufenden Mietverhältnis austauscht.
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