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Hundezwinger im allgemeinen Wohngebiet

Das Bauvorhaben des Antragstellers ist sowohl formell als auch materiell baurechtswidrig, so die Richter des VG. Mit der Errichtung eines Hundezwingers zur ständigen Unterbringung von 4 Hunden geht eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung des Grundstücks einher. Die Haltung von 4 Hunden in einem allgemeinen Wohngebiet ist nicht von vornherein baurechtlich zulässig oder unzulässig. Indes kommt dieser neuen Nutzungsart unter städtebaulichen Gesichtspunkten in einem allgemeinen Wohngebiet eine neue Qualität – vor allem im Hinblick auf die Beachtung des Rücksichtnahmegebots – zu, sodass gerade für derartige Zweifelsfälle die Überprüfung in einem förmlichen Genehmigungsverfahren durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde erforderlich ist. Eine entsprechende Baugenehmigung hatte der Antragsteller jedoch nicht beantragt.
Er könnte eine solche auch nicht erhalten, weil sein Vorhaben nicht genehmigungsfähig und damit zudem materiell baurechtswidrig ist. Zwar gehört zum Wohnen in einem gewissen Rahmen auch die Tierhaltung im Wohngebäude sowie die Errichtung von Anlagen zur Unterbringung von Kleintieren im Gartenbereich. Allerdings darf das Maß der zulässigen Tierhaltung in einer durch Wohnnutzung geprägten Umgebung nicht überschritten werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Tierhaltung den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbeschäftigung nach Art und Anzahl der Tiere sprengt und geeignet ist, das Wohnen wesentlich zu stören und damit der Eigenart eines allgemeinen Wohngebietes widerspricht.
In einem allgemeinen Wohngebiet ist i. d. R. nur die Haltung von 2 Hunden in einer Außenanlage zulässig. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in Zwingern gehaltene Hunde auch nachts zum Anschlagen neigen und damit die Nachtruhe erheblich stören. Dies gilt insbesondere, wenn mehrere Hunde gleichzeitig gehalten werden. Eine andere Betrachtung kann ausnahmsweise dann zulässig sein, wenn z. B. in der Nachbarschaft bereits vergleichbare Nutzungen vorhanden sind und sich die Bewohner des Baugebiets damit abgefunden hätten oder sonstige örtliche Besonderheiten bestünden, wie etwa eine aufgelockerte Bebauung mit großen Grundstücken in einem ländlich geprägten Raum oder die Lage des Hundezwingers am Ortsrand.
Eine solche Ausnahmesituation war hier jedoch nicht gegeben. Insbesondere befanden sich in unmittelbarer Nähe des Vorhabens weitere Wohngebäude in Form von Doppelhäusern ohne oder mit nur geringem Grenzabstand. Zudem war die Öffnung des Hundezwingers zur benachbarten Wohnbebauung hin ausgerichtet. Auch wurde nicht glaubhaft gemacht, dass die Hunde des Antragstellers einen besonders ruhigen Charakter hätten, denn dem stünden die vorhandenen Nachbarschaftsbeschwerden gegenüber.]]>
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